Als echte Insider wollen wir austriaguides Ihnen Kunst und Kultur sowie Natur und Lebensart Österreichs vor Augen führen. Wir sind Kenner der Geschichte und gleichzeitig am Puls der Zeit. Weil wir  hier zu Hause sind, wissen wir immer die aktuellsten Tipps. Nicht nur dadurch ist unsere Tätigkeit mehr als richtungsweisend.

Wir sind ein engagiertesTeam von speziell ausgebildeten, staatlich geprüften FremdenführerInnen. Unsere in- und ausländischen Gäste betreuen und beraten wir in mehr als 30 Sprachen. Neben Rundfahrten, Stadtführungen, Ausflügen, Studienreisen oder Museumsführungen planen und organisieren wir für Sie auch individuelle Programme.
Wir sind in allen neun Bundesländern vertreten und jeder austriaguide hat zugleich auch die Befugnis und Kompetenz in und durch ganz Österreich zu führen.
Gerne werden wir unsere Begeisterung für unser Land mit Ihnen teilen.



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Die rechtliche Stellung des Fremdenführers als selbstständiger Gewerbetreibender
Der  gewerblich  selbstständige Fremdenführer  übt  ein  reglementiertes Gewerbe  im Sinne des § 108 der Gewerbeordnung aus.  Er  muss einen strengen, durch eine staatliche Prüfung erbrachten  Befähigungsnachweis erfüllen. Der Fremdenführer  weist sich durch eine  amtliche  Legitimation aus.  Als durch Dienstvertrag beschäftigte Führer dürfen nur  geprüfte Fremdenführer eingesetzt werden. Die Fremdenführer  dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen. Die gewerbliche Ausübung des Berufes in seinem Kernbereich bedarf der Niederlassung in Österreich.

Der  gewerbebehördlich angemeldete und zugelassene  Fremdenführer ist kraft Gesetzes (ex lege) Mitglied der Organisation der  Wirtschaftskammern  als  Interessenvertretung und  Servicestelle  der Wirtschaft,  und zwar der jeweiligen Fachgruppe  der  Freizeitbetriebe. Als bundesweite Dachorganisation nimmt sich der  Fachverband der Freizeitbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich der gemeinsamen  Interessen der Fremdenführer an. Im Wege  der  Wirtschaftskammer  besteht  die Mitgliedschaft  zum  Weltverband  der Fremdenführer-Vereinigungen und zur Europäischen  Fremdenführer-Vereinigung.
 
Definition und Berechtigungsumfang - Abgrenzungen
Aufgabe des Fremdenführers ist die Führung von Personen, um ihnen die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs,  die Sehenswürdigkeiten  von  Stadt und  Land  (wie  insbesondere öffentliche Plätze und Gebäude, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Sammlungen, Museen, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, von Flora und Fauna, Industrie- und Wirtschaftsanlagen und  dergleichen) die gesellschaftliche , soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt, sowie  sonstige  kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären. Der Fremdenführer übernimmt im Einzelfall aber auch Aufgaben  und Tätigkeiten  eines  Reisebetreuers (Reiseleiters)  wie  Transfers oder die Begleitung von Reisegruppen in das Ausland. Die  qualifizierte Führungstätigkeit des in Österreich  geprüften Fremdenführers grenzt sich ab von den Tätigkeiten anderer Berufsgruppen, die durch die Gewerbeordnung oder nach anderen gesetzlichen  Bestimmungen  zu bestimmten Erläuterungen  berechtigt  sind (wie  Reisebetreuern, Schloss-, Burg- und  Hausführern,  Wander- und Bergführern bzw. Erläuterungen, die in Fahrzeugen des gewerblichen Personentransportes erfolgen, etwa durch Fiaker oder Taxilenker), ohne aber kraft Gesetzes über eine Prüfungsqualifikation verfügen zu müssen.

Fremdenführer aus dem EWR-Raum dürfen in Österreich führen, wenn ihre gleichwertige berufliche Qualifikation vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in einem Äquivalenzverfahren nach der GewO bescheidmäßig festgestellt wurde und sie in Österreich nicht niedergelassen sind (Dienstleistungsfreiheit). Von diesen eng umschriebenen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen ist zu  gewerblichen Führungen ausschließlich der gewerblich  befugte österreichische (bzw. in Österreich geprüfte) Fremdenführer berechtigt. Der geprüfte Fremdenführer (Dienstnehmerprüfung =  Befähigungsprüfung),  der  nicht  über die  Gewerbeberechtigung  verfügt,  darf ausschließlich  als Dienstnehmer eines  gewerblich  selbstständigen Fremdenführers tätig werden. In  seiner Führungstätigkeit fühlt der Fremdenführer  sich  allen einheimischen  und ausländischen Gästen  gegenüber  gleichermaßen verantwortlich.
 
Ausbildung und Qualifikation
Zur  Erlangung  der gewerblichen Bewilligung  für  das  reglementierte Gewerbe des Fremdenführers unterzieht der Berufswerber sich einer strengen  staatlichen  Befähigungsprüfung  einschließlich einer Unternehmerprüfung. Neben dem beruflich-fachlichen Teil  beinhaltet diese auch Rechnungswesen, Rechtskunde, eine Probeführung und den  Nachweis qualifizierter Kenntnis zumindest einer Fremdsprache.


Der Prüfung voran geht ein obligatorischer, mindestens 250 Unterrichtsstunden  umfassender  Ausbildungskurs an  einer  gesetzlich anerkannten Schulungseinrichtung  (Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern, Berufsförderungsinstitute der Kammern für Arbeiter und Angestellte). Die Ausbildung vermittelt umfangreiche, qualifizierte  Kenntnisse in  allgemeiner  und regionaler Geschichte,  Kultur- und  Kunstgeschichte, Heimat- und Volkskunde, politischer Bildung, in Grundzügen  der Wirtschafts- und Sozialkunde,  Rechnungswesen,  Betriebswirtschaft  und Rechtskunde, Fremdenverkehrs- und  Wirtschaftsgeographie,  Fremdenverkehrslehre und Erster Hilfe. Sie  wird  durch Lehrausgänge  und  Exkursionen inklusive praktischer  Übungen  in Fremdsprachen, Rhetorik und Verhaltensstrategie abgerundet. Aufgrund Prüfung und Gewerbeberechtigung kann und darf der  Fremdenführer  in ganz Österreich führen. Er wird aber  bemüht  sein, sich auf Führungen außerhalb seines engeren Heimat- oder  Spezialbereiches  entsprechend  sorgfältig und  umfassend  vorzubereiten beziehungsweise  auch die Kooperation mit Berufskollegen vor  Ort zu  suchen.  Entsprechendes gilt  gleichermaßen  für  gewerbliche Tätigkeiten  außerhalb Österreichs im Rahmen der  dort  geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Desgleichen  bekennt sich der Fremdenführer zur  kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung durch Besuch der Weiterbildungsangebote seiner Interessenvertretung (Weiterbildungsakademie der Fremdenführer, WAF), Studium aktueller  Fachliteratur, den  Besuch von Museen und  Ausstellungen,  dienstlich-berufliche Weiterbildungsreisen sowie den Besuch einschlägiger national  und international  veranstalteter Fachsymposien. All dies  soll  auch der  Vertiefung und praktischen Übung der jeweiligen  Fremdsprachenkenntnisse des Fremdenführers dienen.
 
Durchführung der Führungen
Auftraggeber von Fremdenführern sind in- und ausländische Reisebüros, Beherbergungsbetriebe,  Tourismusstellen, öffentliche Körperschaften und  Behörden,  Schulen, aber auch Privatpersonen. Darüber hinaus steht  es jedem Fremdenführer frei, von sich aus - als Eigenveranstaltung - Stadtspaziergänge zu Fuß oder ähnliche Führungen wie Naturführungen oder Führungen durch sehenswerte Ortschaften anzubieten. Fremdenführer  sind  insbesondere auch in der  Lage  und  bereit, Führungen  im Rahmen offizieller Anlässe  (Staatsempfängen  udgl). anzubieten. Gleiches gilt für Führungen im Rahmen von Firmenbesuchen, für Schulklassen udgl. Die  gewissenhafte und sorgfältige Vorbereitung auf eine  Führung ist  dem  Fremdenführer selbstverständlich. Dabei setzt  er  sich insbesondere mit dem Kulturkreis der Gäste auseinander und  nimmt Rücksicht  auf deren gesellschaftlichen und religiösen Zugang  zu unserer Geschichte und Kultur. Der  Fremdenführer  ist ferner bemüht, dem  geführten  Gast  oder Kunden ein gutes Verständnis für den besuchten Ort zu vermitteln, frei  von  Vorurteilen oder einseitiger politischer  oder  anders gearteter Beeinflussung. Dabei ist ihm seine herausragende Aufgabe und Bedeutung im Kontakt mit Gästen für Tourismus und Freizeitwirtschaft bewusst. Er trägt dieser Verantwortung in seinem  gesamten Verhalten und Erscheinungsbild, wie insbesondere in  angemessener (korrekter und gepflegter) Kleidung, Auftreten, Wahl der Sprache und Bemühen um den Kunden Rechnung.

In Ausübung seines Berufes nimmt der Fremdenführer Rücksicht  auf die Tätigkeit seiner Kollegen, der anderen Fremdenführer.

Es  ist  dem Fremdenführer insbesondere auch  ein  Anliegen,  den Gästen  das  kulturelle Selbstverständnis  unseres  Landes  sowie Mentalität  und  Besonderheiten der hier  lebenden  Menschen  und ihrer  Kultur nahe zubringen. Er bemüht sich dabei auch,  den  Ruf des  Tourismus in unserem Land zu schützen und zu fördern,  indem er  sich dafür einsetzt, dass die geführten Gäste  unsere  Umwelt, Flora und Fauna, Sehenswürdigkeiten, Denkmäler und lokalen  Bräuche und Gebräuche mit Respekt behandeln.
 
Weitere Serviceleistungen
Auf Anforderung und auf Vereinbarung übernimmt der  Fremdenführer es  auch im Rahmen seines gewerblichen Berechtigungsumfanges, im Rahmen fachkundiger und sorgfältiger  Beratung  komplette  Führungs-Programme auszuarbeiten. Viele Fremdenführer bearbeiten ferner gezielt bestimmte  Spezialgebiete wie Fahrrad- und Reit-Führungen.

Der  Fremdenführer  ist oft die einzige,  engste  und  wichtigste Bezugsperson  des  in unserem Land weilenden  Gastes.  Er  bietet daher  dem Gast im Rahmen der Möglichkeiten auch  seine  Beratung für  weitere  Freizeit- und  Urlaubsaktivitäten  an;  insbesondere empfiehlt er gute Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe,  Karten- und Reisebüros und weist auf Einkaufs-, Unterhaltungs- und  Sportmöglichkeiten hin sowie auf für den Gast interessante  kulturelle und gesellschaftliche Ereignisse und Veranstaltungen. Im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen ist aber eine direkte Buchung dieser Sonderleistungen beim oder über den Fremdenführer  nicht möglich und erlaubt, es sei denn, dieser verfügt über die entsprechenden gewerberechtlichen Befugnisse.
 
Honorar
Das Honorar des Fremdenführers unterliegt der freien Vereinbarung.
 
Vertrags- und Stornobedingungen
Die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Freizeitbetriebe, empfiehlt Vertrags- und Stornobedingungen, die durch Vereinbarung im Einzelfall gültig werden.

 

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